Neue Einreiseregeln des Bundes

Erleichterungen für Geimpfte und Genesene

Neue Einreiseregelungen des Bundes sind am Donnerstag, dem 13. Mai, in Kraft getreten. Sie ersetzen die jeweiligen Regeln der Bundesländer.

Seitdem gilt laut Pressemitteilung des Landes NRW für Einreisende aus einem Risikogebiet, grundsätzlich eine zehntätige häusliche Quarantäne, die aber durch Übermittlung eines negativen Tests an die zuständige Behörde aufgehoben werden kann. Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind vollständig geimpfte und genesene Personen.

Gleichstellung von Geimpften, Genesenen und Getesteten

Hierzu schreibt die Bundesregierung in ihrer Pressemitteilung: „Genesene und Geimpfte werden getesteten Personen grundsätzlich gleichgestellt.“ Wer also über einen Genesenen- oder Impfnachweis verfügt, muss bis auf einzelne Ausnahmen kein negatives Testergebnis vorlegen.

An dieser Stelle ist kurz die Einteilung der Risikogebiete zur erwähnen. Bei einem Risikogebiet liegt die 7-Tage-Inzidenz bei über 50. Ab einer Schwelle von 200 ist es ein Hochinzidenzgebiet. Daneben gibt es noch Virusvariantengebiete mit neuen Mutationen. Für diese Gebiete sind die Einreiseregelungen teilweise unterschiedlich. Vor allem gelten strengere Regeln bei der Einreise aus einem Virusvariantengebiet. So brauchen bei einem Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet weiterhin alle ein negatives Testergebnis – eben auch die Geimpften und Genesenen.

Quarantänepflichten

Wie schon oben erwähnt, gilt bei Einreise aus einem Risikogebiet allgemein bis auf spezifische Ausnahmen eine Quarantänepflicht von zehn Tagen. Ausnahme ist ein negativer Test.

Allerdings ist es nach einem Aufenthalt in einem Hochinzidenzgebiet erst ab dem fünften Tag möglich, die Quarantäne durch einen negativen Test vorzeitig zu beenden.

Bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet gilt sogar eine 14-tägige Quarantäne. Eine sogenannte Freitestungsmöglichkeit gibt es hier nicht. Darauf weist die Bundesregierung in ihrer Pressemitteilung deutlich hin. Als Grund wird die besondere Gefährlichkeit der Virusvarianten genannt.
All diese Regelungen beziehen sich nur auf ausländische Risikogebiete und nicht auf innerdeutsche Regionen, wie in der Mitteilung des Landes NRW hervorgehoben wird.